(1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
1. | Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen, | |||||||||
2. | Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Ent-laden von Bolzensetzgeräten, | |||||||||
3. | Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern, | |||||||||
4. | Besetzen von Materialien, | |||||||||
5. | Maßnahmen für die Sicherung des Gefahren-bereiches, | |||||||||
6. | zu verwendende Schutzausrüstung. |
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
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