(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
1. | Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung, | |||||||||
2. | Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten, | |||||||||
3. | Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen), | |||||||||
4. | Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen. |
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das -Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor -Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. | die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeits-mittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und | |||||||||
2. | die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die -Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden. |
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