(1) Handwerkzeuge sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden -können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind.
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