(1) Die Wartung von Arbeitsmitteln hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige, für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile zu erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in Mineral gewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten -Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
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