(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. | Kräne einschließlich Ladekräne auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkräne), | |||||||||
2. | sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, | |||||||||
3. | durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte, | |||||||||
4. | Hubtische, | |||||||||
5. | Fahrzeughebebühnen, | |||||||||
6. | auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände, | |||||||||
7. | kraftbetriebene Anpassrampen, | |||||||||
8. | Fahrtreppen, Fahrsteige, | |||||||||
9. | kraftbetriebene Türen und Tore, | |||||||||
10. | Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m2, | |||||||||
11. | Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet, | |||||||||
12. | Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, | |||||||||
13. | Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe, | |||||||||
14. | selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) besteht, | |||||||||
15. | Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen mit oder ohne Lasten, | |||||||||
16. | Arbeitskörbe, | |||||||||
17. | Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz, zum Begriff des Hubstaplers mit hubbewegtem Fahrerplatz siehe § 2 Abs. 9, | |||||||||
18. | Befahr- und Rettungseinrichtungen, | |||||||||
19. | mechanische Leitern, | |||||||||
20. | Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge, | |||||||||
21. | Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, | |||||||||
22. | Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme, | |||||||||
23. | Bolzensetzgeräte, | |||||||||
24. | fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, | |||||||||
25. | Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z. B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), | |||||||||
26. | mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z. B. Fräsen, Aufbruchgeräte), | |||||||||
27. | sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden, | |||||||||
28. | Verteilermaste, | |||||||||
29. | forstliche Seilwinden, | |||||||||
30. | landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmittel, | |||||||||
31. | landwirtschaftliche Anhänger, | |||||||||
32. | Spritzgeräte, Spritzfässer, | |||||||||
33. | Aspirateur, Elevatoren, Förderbänder, | |||||||||
34. | forstliche Seilbringungsanlagen, | |||||||||
35. | forstliche Anschlagmittel, Lastbefestigungsmittel und Streckenausrüstungen. |
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. | Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln, | |||||||||
2. | Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen, | |||||||||
3. | Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter, vorhandener Bauteile gemäß Bedienungsanleitung wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen, | |||||||||
4. | bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird. |
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14, Z 19 bis 23 und Z 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 dürfen auch von fachkundigen Personen im Sinne § 2 Abs. 3 durchgeführt werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12, 19, 29 und 34 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
1. | eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen, | |||||||||
2. | dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden. |
(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:
1. | Für die wiederkehrende Prüfung nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27 sind Personen nach § 7 Abs. 3 -heranzuziehen. | |||||||||
2. | Für die wiederkehrende Prüfung nach Abs. 1 Z 19 sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen. |
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu -prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
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