§ 5 AMVOLuFw § 5

AMVOLuFw - Arbeitsmittelverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 109 STLAO erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:

1.

Inbetriebnahme, Verwendung,

2.

gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3.

Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der -Arbeitsmittel,

4.

erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung muss zumindest beinhalten:

1.

für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2.

notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu -stellen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 AMVOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 AMVOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 AMVOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 AMVOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 AMVOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AMVOLuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 AMVOLuFw
§ 6 AMVOLuFw