(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen -Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 durchgeführt werden, wobei bei der Benutzung die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.
1. | Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. | |||||||||
2. | Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen. | |||||||||
3. | Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. | |||||||||
4. | Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen. |
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
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