(1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. | Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem -Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff. | |||||||||
2. | Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein. | |||||||||
3. | Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden. |
(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:
1. | Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden. | |||||||||
2. | Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein. |
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