Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 22,
§ 4 Abs. 4 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 554/2020 tritt mit 18. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4 und 4a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 554 aus 2020, tritt mit 18. Jänner 2021 in Kraft.
In Kraft seit 11.12.2020 bis 31.12.9999
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