Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.
(2)Absatz 2Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das Eigentum des Arbeitsmarktservice über.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,)
(5)Absatz 5Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, leg. cit. dar.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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