Hinsichtlich des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) gilt der 1. Teil, 1. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes. Hinsichtlich des Kollektivvertrages (Paragraph 54, Absatz 2,) gilt der 1. Teil, 1. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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