§ 62 AMSG

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

8. TEIL

Übergangsbestimmungen

1. HAUPTSTÜCK

Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das

Arbeitsmarktservice

§ 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.

(2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das Eigentum des Arbeitsmarktservice über.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000) Für die Nutzung von Räumlichkeiten in Gebäuden, die im Eigentum des Bundes stehen und nicht ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmet sind, ist kein Nutzungsentgelt zu entrichten, sofern sie nicht im Nutzungsrecht der Bundesimmobiliengesellschaft stehen.

(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2000

8. TEIL

Übergangsbestimmungen

1. HAUPTSTÜCK

Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das

Arbeitsmarktservice

§ 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.

(2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das Eigentum des Arbeitsmarktservice über.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000) Für die Nutzung von Räumlichkeiten in Gebäuden, die im Eigentum des Bundes stehen und nicht ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmet sind, ist kein Nutzungsentgelt zu entrichten, sofern sie nicht im Nutzungsrecht der Bundesimmobiliengesellschaft stehen.

(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.

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