Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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