§ 56 AMSG Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gelten die Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, mit folgender Maßgabe:Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gelten die Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, mit folgender Maßgabe:
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle,
    3. 3.Ziffer 3die Bediensteten, die bei einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als bei einer Dienststelle Dienst verrichtend anzusehen sind, gelten als dem Dienststand der jeweiligen Dienststelle angehörende Bedienstete,
    4. 4.Ziffer 4für alle Geschäftsstellen eines Bundeslandes wird bei der Landesgeschäftsstelle ein Fachausschuß eingerichtet,
    5. 5.Ziffer 5für alle Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wird bei der Bundesgeschäftsstelle ein Zentralausschuß eingerichtet,
    6. 6.Ziffer 6die Leiter der Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter,
    7. 7.Ziffer 7der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat vor der Erteilung von Weisungen in allgemeinen Personalangelegenheiten an die Ämter des Arbeitsmarktservice dem Zentralausschuß über dessen Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
    8. 8.Ziffer 8wenn sich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in einem Gutachten gemäß § 10 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes der Auffassung des Zentralausschusses anschließt, kann der Zentralausschuß vom Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Beratung der Angelegenheit unter Bedachtnahme auf das Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission verlangen.wenn sich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in einem Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes der Auffassung des Zentralausschusses anschließt, kann der Zentralausschuß vom Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Beratung der Angelegenheit unter Bedachtnahme auf das Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission verlangen.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Anteil der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice unter 40 vH sinkt, gelten für die Arbeitnehmervertretung nach Ablauf der Funktionsperiode des Zentralausschusses der I. Teil, 5. Hauptstück, und der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.Wenn der Anteil der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice unter 40 vH sinkt, gelten für die Arbeitnehmervertretung nach Ablauf der Funktionsperiode des Zentralausschusses der römisch eins. Teil, 5. Hauptstück, und der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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