Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben (Anm.: richtig: dieselben) Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben Anmerkung, richtig: dieselben) Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.
(2)Absatz 2Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des § 42 gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des Paragraph 42, gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen.
(4)Absatz 4Hinsichtlich des Entgeltes an die Bundesrechenzentrum GmbH für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle.Hinsichtlich des Entgeltes an die Bundesrechenzentrum GmbH für die in den Absatz eins bis 3 genannten Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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