§ 71 AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 obliegen die Aufgaben der regionalen Geschäftsstellen (§ 23) als Hilfsapparat der regionalen Organisationen den Arbeitsämtern, die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17) als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisationen den Landesarbeitsämtern und die Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die regionalen Geschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Arbeitsamt“ und die Landesgeschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Landesarbeitsamt“ führen und diese Bezeichnungen auch auf amtlichen Schriftstücken verwenden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gilt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976 über die Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer Sprengel, BGBl. Nr. 508, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 474/1991, als Verordnung auf Grund des § 24 Abs. 1 weiter.

(3) Bis zur Bestellung der Organe nach diesem Bundesgesetz obliegen die Aufgaben des Vorstandes dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Aufgaben der Landesgeschäftsführer den bisherigen Leitern der Landesarbeitsämter und die Aufgaben der Leiter der regionalen Geschäftsstellen den bisherigen Leitern der Arbeitsämter.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 AMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 AMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 AMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 AMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 AMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AMSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 AMSG
§ 72 AMSG