§ 54 AMSG

AMSG - Arbeitsmarktservicegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice kollektivvertragsfähig im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer wie Entlohnung, Arbeitszeit, Regelung bei Dienstverhinderung und Beendigungsbestimmungen zu enthalten.

(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen. Die Richtlinien haben sich am Grundsatz zu orientieren, daß bei gleichartiger Tätigkeit die Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers des Arbeitsmarktservice jener eines Beamten, der dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice angehört, entspricht.

(4) Die Erlassung und die Abänderung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(5) Die Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice nicht ungünstigere Vorschriften enthalten als das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. Bei der Prüfung, ob das Vertragsbedienstetengesetz günstiger ist als die Richtlinien, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die In einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit folgender Maßgabe:

1.

die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,

2.

die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle und diese mit allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,

3.

die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter und

4.

der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes- und der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 AMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 AMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 54 AMSG


Entscheidungen zu § 54 AMSG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 AMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 AMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AMSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 AMSG
§ 55 AMSG