Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des § 40 Abs. 3 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Feber des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Paragraph 40, Absatz 3, ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Feber des darauffolgenden Jahres an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung ein Betrag zu entrichten, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:
1.Ziffer einsZahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach §§ 10, 11 und 25 Abs. 2 und der Tage gemäß § 40 Abs. 3,Zahl der Tage gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASVG auf der Grundlage der Bescheide nach Paragraphen 10,, 11 und 25 Absatz 2 und der Tage gemäß Paragraph 40, Absatz 3,,
2.Ziffer 2tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes undtägliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
3.Ziffer 3davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.davon der Beitrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Absatz eins, gilt sinngemäß zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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