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Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von dreifünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 3 bis 510.
Fortbezug der Notstandshilfe
§ 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von dreifünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 3 bis 510.