Art. 2 § 35 AlVG Dauer

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.
§ 35.Paragraph 35,

Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.08.2010
  1. (1)Absatz einsDie Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
  2. (2)Absatz 2Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.
§ 35.Paragraph 35,

Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

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