§ 48 AktG Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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