Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47a AktG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47a AktG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47a AktG