§ 47 AktG Ersatzansprüche bei der Nachgründung

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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