§ 54 AktG Keine Verzinsung der Einlagen

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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