Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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