Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 AktG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 AktG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 AktG