§ 48 AktG Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

Haftung fürFür die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.07.2009
§ 48.Paragraph 48,

Haftung fürFür die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

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