Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt Paragraph 275, Absatz eins bis 4 UGB sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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