§ 42 AktG Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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