Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
(2)Absatz 2Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
(3)Absatz 3Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (§ 28 Abs. 2 Z 1 und § 28a Abs. 1) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute gelten als Forderungen der Gesellschaft.Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 28 a, Absatz eins,) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute gelten als Forderungen der Gesellschaft.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 AktG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 AktG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 AktG