§ 55 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Bilanzgewinn ergibt.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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