(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
1. | durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; | |||||||||
2. | durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen; | |||||||||
3. | durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; | |||||||||
4. | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird. |
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
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