§ 204 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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