Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsNach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2)Absatz 2Bis zum Schluß der Abwicklung sind die Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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