Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; um schwebende Geschäfte zu beenden, können sie auch neue eingehen.
(2)Absatz 2Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands; sie unterliegen wie dieser der Überwachung durch den Aufsichtsrat.
(3)Absatz 3Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.Das Wettbewerbsverbot des Paragraph 79, gilt für sie nicht.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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