§ 203 AktG Auflösungsgründe

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
    2. 2.Ziffer 2durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
    3. 3.Ziffer 3durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
    4. 4.Ziffer 4mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.
    5. 4.Ziffer 4mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.07.2010
  1. (1)Absatz einsDie Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
    2. 2.Ziffer 2durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
    3. 3.Ziffer 3durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
    4. 4.Ziffer 4mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird.
    5. 4.Ziffer 4mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

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