Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEin Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 UGB nur dann nichtig, wennEin Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 6,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, UGB nur dann nichtig, wenn
1.Ziffer einsdie Hauptversammlung entgegen § 105 Abs. 1, § 106 Z 1 oder § 107 Abs. 2 einberufen wurde, sofern nicht ein Fall des § 105 Abs. 5 vorliegt,die Hauptversammlung entgegen Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, einberufen wurde, sofern nicht ein Fall des Paragraph 105, Absatz 5, vorliegt,
2.Ziffer 2er nicht gemäß § 120 Abs. 1 und 2 beurkundet wurde,er nicht gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 beurkundet wurde,
3.Ziffer 3er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.Ziffer 4er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Absatz 2Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (§ 197) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Abs. 1 nicht berührt.Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (Paragraph 197,) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Absatz eins, nicht berührt.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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