Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.
(2)Absatz 2Die Verteilung geschieht nach den Anteilen am Grundkapital, wenn nicht mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.
(3)Absatz 3Sind die Einlagen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die auf Grundkapital geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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