§ 196 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Zur Anfechtung ist befugt:

1.

jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;

1a.

jeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;

2.

jeder andere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn

a)

er zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,

b)

die Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder

c)

der Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;

3.

im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;

4.

der Vorstand;

5.

jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.

(2) Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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