§ 196 AktG Anfechtungsbefugnis

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Anfechtung ist befugt:
    1. 1.Ziffer einsjeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
    2. 1a.Ziffer eins ajeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;
    3. 2.Ziffer 2jeder andere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wennjeder andere gemäß Paragraph 111, Absatz eins, oder Paragraph 112, Absatz eins, teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn
      1. a)Litera aer zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,
      2. b)Litera bdie Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder
      3. c)Litera cder Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;
    4. 3.Ziffer 3im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;im Fall des Paragraph 195, Absatz 2, jeder Aktionär;
    5. 4.Ziffer 4der Vorstand;
    6. 5.Ziffer 5jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
  2. (2)Absatz 2Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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