Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft ***** (vormals V***** Aktiengesellschaft, ****... mehr lesen...
Norm: AktG §196
Rechtssatz: Jedenfalls dann, wenn ein Aktionär, der gegen seine Stimme beschlossenen Entlastung widersprochen hat, kann ihm persönlich aus einem solchen Beschluss kein rechtlicher Nachteil daraus entstehen, dass er damit auf eigene Ersatzansprüche verzichtet oder das Nichtbestehen solcher Ansprüche anerkannt hätte. Entscheidungstexte 4 Ob 85/04k Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war mit 50 Aktien Aktionär der J***** Aktiengesellschaft (in der Folge: AG); 9,699.835 Aktien hielt die G***** GesmbH. Die ordentliche Hauptversammlung der AG war auf den 4. 6. 2003 anberaumt. Der Kläger ersuchte die AG mit e-mail vom 16. 5. 2003 um Übermittlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Geschäftsbericht 2002 noch nicht fertig sei, dass er aber ein Exemplar nach Fertigstellung erhalten werde. De... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §196GesAusG §5 Abs4SpaltG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers z... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §196
Rechtssatz: a) Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage. Hemmung während des Krieges. Ausschlußfristen sind wie Verjährungsfristen zu behandeln. b) Indifferente Beschlüsse der Hauptversammlung sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage. c) Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Verhältnis zur Nichtigkeitsklage. d) Die Anfechtung versagt, wenn das Ergebnis der Abstimmung in der Hauptversammlung durch die Stimm... mehr lesen...