Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 190 AktG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 190 AktG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 190 AktG