Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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