Norm: AktG §195 Z1AktG §196 Abs2GmbHG §38GmbHG §41
Rechtssatz: a) Ist die Gesellschaftsversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Z 1 AktG nichtig. b) Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von § 195 Z 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen e... mehr lesen...