§ 196 AktG Anfechtungsbefugnis

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Anfechtung ist befugt:
    1. 1.Ziffer einsjeder inan der Hauptversammlung erschieneneteilnehmende Aktionär, der gegen den BeschlußBeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
    2. 2.Ziffer 2jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist;
    3. 1a.Ziffer eins ajeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;
    4. 2.Ziffer 2jeder andere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wennjeder andere gemäß Paragraph 111, Absatz eins, oder Paragraph 112, Absatz eins, teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn
      1. a)Litera aer zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,
      2. b)Litera bdie Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder
      3. c)Litera cder Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;
    5. 3.Ziffer 3im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;im Fall des Paragraph 195, Absatz 2, jeder Aktionär;
    6. 4.Ziffer 4der Vorstand;
    7. 5.Ziffer 5jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
  2. (2)Absatz 2Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teilfünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsZur Anfechtung ist befugt:
    1. 1.Ziffer einsjeder inan der Hauptversammlung erschieneneteilnehmende Aktionär, der gegen den BeschlußBeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
    2. 2.Ziffer 2jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist;
    3. 1a.Ziffer eins ajeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;
    4. 2.Ziffer 2jeder andere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wennjeder andere gemäß Paragraph 111, Absatz eins, oder Paragraph 112, Absatz eins, teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn
      1. a)Litera aer zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,
      2. b)Litera bdie Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder
      3. c)Litera cder Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;
    5. 3.Ziffer 3im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;im Fall des Paragraph 195, Absatz 2, jeder Aktionär;
    6. 4.Ziffer 4der Vorstand;
    7. 5.Ziffer 5jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
  2. (2)Absatz 2Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teilfünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.

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