§ 196 AktG Anfechtungsbefugnis

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 196. Anfechtungsbefugnis

(1) Zur Anfechtung ist befugt:

1.

jeder inan der Hauptversammlung erschieneneteilnehmende Aktionär, der gegen den BeschlußBeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;

1a.

jeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;

2.

jeder in der Hauptversammlung nicht erschieneneandere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist;

a)

er zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,

b)

die Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder

c)

der Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;

3.

im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;

4.

der Vorstand;

5.

jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.

(2) Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teilfünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009

§ 196. Anfechtungsbefugnis

(1) Zur Anfechtung ist befugt:

1.

jeder inan der Hauptversammlung erschieneneteilnehmende Aktionär, der gegen den BeschlußBeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;

1a.

jeder Aktionär, dem die Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs rechtswidrig vorenthalten wurde;

2.

jeder in der Hauptversammlung nicht erschieneneandere gemäß § 111 Abs. 1 oder § 112 Abs. 1 teilnahmeberechtigte Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist;

a)

er zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen wurde,

b)

die Versammlung nicht gehörig einberufen wurde oder

c)

der Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt wurde;

3.

im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;

4.

der Vorstand;

5.

jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.

(2) Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teilfünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen.

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