Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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