§ 17 AktG

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

§ 17. Inhalt der Satzung

Die Satzung muß bestimmen:

1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2.

den Gegenstand des Unternehmens;

3.

die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestelltausgegeben werden;

4.

ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;

5.

die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);

6.

die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2009

§ 17. Inhalt der Satzung

Die Satzung muß bestimmen:

1.

die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2.

den Gegenstand des Unternehmens;

3.

die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestelltausgegeben werden;

4.

ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;

5.

die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);

6.

die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

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