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§ 17. Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
1. | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; | |||||||||
2. | den Gegenstand des Unternehmens; | |||||||||
3. | die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien | |||||||||
4. | ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien; | |||||||||
5. | die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder); | |||||||||
6. | die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft. |
§ 17. Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
1. | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; | |||||||||
2. | den Gegenstand des Unternehmens; | |||||||||
3. | die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien | |||||||||
4. | ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien; | |||||||||
5. | die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder); | |||||||||
6. | die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft. |