Norm: AktG §17
Rechtssatz: Eine Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft darf nur die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion („Aktionäre als solche“), nicht aber auch im Rahmen von Drittgeschäften erfassen. Auch eine Erstreckung auf Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, ist unzulässig. ... mehr lesen...
Norm: AktG §17
Rechtssatz: Bestimmungen, die mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sind, die Gläubigerschutzvorschriften oder im öffentlichen Interesse bestehenden Vorschriften widersprechen (§ 199 Abs 1 Z 3 AktG), sittenwidrig sind (§ 199 Abs 1 Z 4 AktG) oder den Aktionärsschutz betreffen (zB Gleichbehandlungsgebot gemäß § 47a AktG), dürfen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AktG §17
Rechtssatz: Da das AktG (im Gegensatz zum dAktG) keine ausdrückliche
Norm: über die Satzungsstrenge enthält, ist eine Auslegung des AktG dahingehend, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie vom AktG ausdrücklich so vorgesehen ist oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich vom AktG gestattet ist, nicht in jedem Fall geboten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AktG §17AktG §62
Rechtssatz: Bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ist die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien zumindest bei gemäß § 62 Abs 2 AktG vinkulierten Aktien zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 28/13f Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 28/13f Veröff: SZ 2013/47 ... mehr lesen...
Norm: AktG §17
Rechtssatz: Satzungsbestimmungen, die von zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, sind wirkungslos. Entscheidungstexte 6 Ob 167/00b Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 167/00b Veröff: SZ 73/131 6 Ob 28/13f Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 28/13f Vgl aber; Beisatz: Da das AktG (im Gegensatz zum ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7AktG §17
Rechtssatz: Satzungen von Aktiengesellschaften sind nach den für generelle Normen geltenden Grundsätze der §§ 6 f ABGB auszulegen. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/144 6 Ob 169/16w Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w Beisatz: Daran vermög... mehr lesen...
Am 13. Oktober 1965 beschloß die ordentliche Hauptversammlung der Österreichischen M.-AG. eine Neufassung ihrer Satzung. Dabei erhielt u. a. § 7 (1) dieser Satzung folgenden Wortlaut: "Die Zahl der Vorstandsmitglieder setzt der Aufsichtsrat fest. Er bestimmt auch die Geschäftsverteilung." Am 8. November 1965 beantragte die genannte Aktiengesellschaft die Eintragung dieser und anderer Änderungen der Satzung in das Handelsregister. Sie erhielt vom Erstgericht mit Beschluß vom 4. Febru... mehr lesen...
Norm: AktG 1965 §17
Rechtssatz: Die Satzung muß selbst die Zahl der Vorstandsmitglieder nennen. Es kann nicht dem Aufsichtsrat überlassen bleiben, wie viele Vorstandsmitglieder bestellt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 511/66 Entscheidungstext OGH 07.06.1966 4 Ob 511/66 Veröff: SZ 39/103 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...