1.Ziffer einsdie Firma der Gesellschaft sowie die Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Hauptversammlung;
2.Ziffer 2gegebenenfalls
a)Litera adie Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Satellitenversammlung (§ 102 Abs. 3 Z 1);die Angabe von Tag, Beginnzeit und Ort der Satellitenversammlung (Paragraph 102, Absatz 3, Ziffer eins,);
b)Litera bAngaben zur Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs. 4);Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung (Paragraph 102, Absatz 4,);
3.Ziffer 3die vorgeschlagene Tagesordnung; falls ein Gegenstand der Tagesordnung nach Gesetz oder Satzung eine gesonderte Abstimmung der Aktionäre einer oder mehrerer Gattungen von Aktien erfordert, auch die ausdrückliche Ankündigung der gesonderten Abstimmung;
4.Ziffer 4Angaben über die Möglichkeiten der Aktionäre, gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich diese zu verschaffen, gegebenenfalls die Adresse der Internetseite, auf der diese Unterlagen zugänglich sind;Angaben über die Möglichkeiten der Aktionäre, gemäß Paragraph 108, Absatz 3 bis 5 in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich diese zu verschaffen, gegebenenfalls die Adresse der Internetseite, auf der diese Unterlagen zugänglich sind;
5.Ziffer 5bei einer börsenotierten Gesellschaft einen Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 sowie die Angabe der Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können; weitergehende Information über diese Rechte sind in der Einberufung nur erforderlich, wenn diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind und die Einberufung keinen entsprechenden Hinweis enthält; ein allenfalls erforderlicher Nachweis der Aktionärseigenschaft (§ 10a) ist zu erläutern;bei einer börsenotierten Gesellschaft einen Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den Paragraphen 109,, 110 und 118 sowie die Angabe der Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können; weitergehende Information über diese Rechte sind in der Einberufung nur erforderlich, wenn diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind und die Einberufung keinen entsprechenden Hinweis enthält; ein allenfalls erforderlicher Nachweis der Aktionärseigenschaft (Paragraph 10 a,) ist zu erläutern;
6.Ziffer 6gegebenenfalls den Nachweisstichtag (§ 111 Abs. 1) und den Hinweis, dass zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur berechtigt ist, wer an diesem Stichtag Aktionär ist;gegebenenfalls den Nachweisstichtag (Paragraph 111, Absatz eins,) und den Hinweis, dass zur Teilnahme an der Hauptversammlung nur berechtigt ist, wer an diesem Stichtag Aktionär ist;
7.Ziffer 7die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung,
a)Litera ajedenfalls die Angabe, an welcher Adresse, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt der Gesellschaft Depotbestätigungen, andere Nachweise oder Anmeldungen nach den §§ 111 oder 112 zugehen müssen;jedenfalls die Angabe, an welcher Adresse, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt der Gesellschaft Depotbestätigungen, andere Nachweise oder Anmeldungen nach den Paragraphen 111, oder 112 zugehen müssen;
b)Litera bgegebenenfalls eine Darstellung der Verfahren zur Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2), zur Fernabstimmung (§ 126) oder zur Abstimmung per Brief (§ 127); die Einberufung kann sich auf die Angabe eines allfälligen gesonderten Anmeldeerfordernisses gemäß § 111 Abs. 4 und des Zeitpunkts, bis zu dem die Stimmen elektronisch registriert sein oder bei der Gesellschaft einlangen müssen, beschränken, sofern sie einen Hinweis enthält, dass ausführliche Informationen darüber auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind;gegebenenfalls eine Darstellung der Verfahren zur Fernteilnahme (Paragraph 102, Absatz 3, Ziffer 2,), zur Fernabstimmung (Paragraph 126,) oder zur Abstimmung per Brief (Paragraph 127,); die Einberufung kann sich auf die Angabe eines allfälligen gesonderten Anmeldeerfordernisses gemäß Paragraph 111, Absatz 4 und des Zeitpunkts, bis zu dem die Stimmen elektronisch registriert sein oder bei der Gesellschaft einlangen müssen, beschränken, sofern sie einen Hinweis enthält, dass ausführliche Informationen darüber auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind;
8.Ziffer 8Angaben über die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 113) und das dabei einzuhaltende Verfahren (§ 114), gegebenenfalls die zu verwendenden Formulare und bei einer börsenotierten Gesellschaft die elektronischen Kommunikationswege für die Übermittlung von Vollmachten;Angaben über die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (Paragraph 113,) und das dabei einzuhaltende Verfahren (Paragraph 114,), gegebenenfalls die zu verwendenden Formulare und bei einer börsenotierten Gesellschaft die elektronischen Kommunikationswege für die Übermittlung von Vollmachten;
9.Ziffer 9bei einer börsenotierten Gesellschaft die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung; falls das Kapital der Gesellschaft in mehrere Aktiengattungen eingeteilt ist, auch die gesonderte Angabe für jede Aktiengattung.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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