§ 115 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Niemand kann das Stimmrecht aus Aktien ausüben, die ihm nicht gehören, wenn er nicht vom Aktionär bevollmächtigt ist; § 61 Abs. 2 bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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