Norm: AktG §106 Abs2AktG §106 Abs3AktG §106 Abs4
Rechtssatz: Das Abhilferecht durch das Gericht (Firmenbuchgericht) nach § 106 Abs 4 AktG ist auf die Fälle des § 106 Abs 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist unter anderem dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz fehlt. § 106 AktG stellt ein bloßes Minderheitsrecht dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...