§ 116 AktG Vorsitz, Teilnahme von Vorstand und Aufsichtsrat

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter; fehlen diese, so hat zunächst der Notar (§ 120 Abs. 1) die Versammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Hauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Die Satzung kann auch eine Zuschaltung von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats über eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung gestatten.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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