Begründung: Der Antragsteller ist Aktionär einer Aktiengesellschaft, wobei seine Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals nicht erreichen. Die hier relevanten Satzungsbestimmungen der Gesellschaft lauten: "§ 17 1. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn Aktionäre, die zwei Drittel der stimmberechtigten Aktien vertreten, anwesend sind. 2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung ist die innerhalb von 15 Tagen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist e... mehr lesen...
Norm: AktG §106 Abs2AktG §106 Abs3AktG §106 Abs4
Rechtssatz: Das Abhilferecht durch das Gericht (Firmenbuchgericht) nach § 106 Abs 4 AktG ist auf die Fälle des § 106 Abs 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist unter anderem dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz fehlt. § 106 AktG stellt ein bloßes Minderheitsrecht dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...