§ 101 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.

(2) Die Ansprüche aus den Vorschriften dieses Abschnittes verjähren in fünf Jahren.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn gesellschaftsfremde Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt werden.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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