Begründung: Der Antragsteller ist Aktionär einer Aktiengesellschaft, wobei seine Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals nicht erreichen. Die hier relevanten Satzungsbestimmungen der Gesellschaft lauten: "§ 17 1. Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn Aktionäre, die zwei Drittel der stimmberechtigten Aktien vertreten, anwesend sind. 2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Hauptversammlung ist die innerhalb von 15 Tagen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist e... mehr lesen...
Norm: AktG §106AktG §112
Rechtssatz: Das Gesetz bietet dem einzelnen Aktionär insoweit zur Durchsetzung seines Individualanspruches nach § 112 AktG keinen Individualanspruch auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 106 AktG und damit auch keine Legitimation zur Antragstellung an das Firmenbuchgericht nach § 106 Abs 4 AktG. Entscheidungstexte 6 Ob 35/01t Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...